Die Versicherungspflichtgrenze wird allgemein auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Sie ist beispielsweise dann maßgeblich, wenn ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln möchte.
Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt. Sie richtet sich nach der Bruttolohnsumme aller Beschäftigten aus dem vergangenen Jahr. Zu der Versicherungspflichtgrenze zählen neben dem Bruttoeinkommen auch zusätzliche Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungs-Bonus-Zahlungen, beispielsweise Überstundenzuschläge. Kindergeldzahlungen werden hingegen nicht berücksichtigt.
Selbständige können frei wählen
Jeder Selbständige oder Freiberufler kann sich problemlos, unabhängig von seinem Einkommen, in der privaten Krankenversicherung versichern. Hier bieten sich für den Versicherten einige Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, denn die Leistungen sind umfangreicher. So hat der Versicherte beispielsweise die Möglichkeit der freien Arztwahl und kann auf die Behandlung eines Chefarztes bestehen. Zu den Vorteilen der privaten Krankenversicherung kann man sich hier informieren.
Außerdem kann jeder Versicherte seine persönliche Krankenversicherung selber mitbestimmen. Durch die Wahl von individuellen Leistungen hat er die Möglichkeiten bestimmte Zusatzbedingungen mit einzuschließen. Diese haben selbstverständlich immer auch Einfluss auf den zu zahlenden Beitrag. |
Arbeitnehmer haben gemäß nicht automatisch die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln. Nur Höherverdienende können von diesem Vorteil profitieren, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllen. Diese besteht in der Jahresarbeitsentgeltgrenze, also der Versicherungspflichtgrenze. Der Arbeitnehmer darf diese Versicherungspflichtgrenze nicht unterschreiten. Außerdem muss er diese auch im folgenden Jahr voraussichtlich erzielen. Über die aktuelle Versicherungspflichtgrenze zum Verlassen der gesetzlichen Krankenkassen kann man sich hier informieren.
Das bedeutet, dass Berufsanfänger nach dem Studium eine Wartezeit von zwei Jahren abwarten müssen, bevor sie der privaten Krankenversicherung beitreten können. Sollten sie sich selbständig machen, liegt der Fall selbstverständlich anders.
Die Grenze muss ständig überschritten werden
Sollte ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze unterschreiten so ist er nicht unweigerlich gezwungen wieder in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Durch einen Arbeitsplatzwechsel, die Kürzung der Arbeitsstunden oder die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze kann dies durchaus passieren. Arbeitnehmer die seit 5 Jahren der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterliegen, können trotzdem in der privaten Krankenversicherung weiter versichert bleiben.
Die Versicherungspflichtgrenze darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Seit 2003 weichen diese beiden Grenzen voneinander ab. Die Beitragsbemessungsgrenze ist vor allem für Arbeitnehmer maßgeblich die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Wert fest bis zu dem der Versicherte Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen hat. Jegliches Einkommen das über dieser Grenze liegt hat keinen weiteren Einfluss auf die zu leistenden Beiträge. Über die Versicherungspflichtgrenze kann man hier auf dieser Webseite mehr Informationen erhalten.