Die Pflegeversicherung in Deutschland

Als fünfte Säule der Sozialversicherung wurde die gesetzliche Pflegeversicherung 1995 eingeführt.

Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Die Pflegeversicherung zählt zu den Pflichtversicherungen der Bundesbürger. Die gesetzlichen Krankenkassen versichern ihre Mitglieder gleichzeitig auch in der Pflegeversicherung. Eine private Pflegeversicherung müssen Versicherte der privaten Krankenversicherung abschließen, die man aber nicht mit einer privaten Zusatzpflegeversicherung verwechseln sollte.

Verschiedene Leistungen möglich

Bei den Krankenkassen errichtete Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. So haben die Versicherten in der Pflegeversicherung unter anderem Anspruch auf:

– Dienst-, Geld- und Sachleistungen (§ 4 SGB XI)
– Häusliche Pflege
– Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
– Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (hier findet man mehr Informationen)
– Tages- und Nachtpflege
– Kurzzeit- und vollstationäre Pflege

Der Leistungsumfang der Versicherung richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, welche durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse festgestellt wird.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei für alle Leistungen, das bedeutet alle Leistungen müssen wirksam sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Pflegepersonen sind rentenversichert, die Beiträge werden von der Pflegekasse gezahlt. Während der pflegerischen Tätigkeit besteht der gesetzliche Unfallschutz.

Der demographische Wandel

Bereits in naher Zukunft wird wie bei der gesetzlichen Rente der demographische Wandel ohne Reform der Pflegeversicherung zu steigenden Beitragssätzen führen. Reformvorschläge hierfür wurden von der Rürup- Kommission und der Herzog- Kommission vorgelegt. Vorerst wurde eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung zur Stärkung der häuslichen Pflege zurückgestellt.

Es lohnt sich also, ähnlich wie bei der Altersvorsorge, auf die private Absicherung zu setzen. Dies kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung erfolgen, die auch steigende Pflegekosten in der Zukunft abfängt. Über die Pflegezusatzversicherung und worauf man bei einem Versicherungsvergleich achten sollte, dazu kann man hier mehr lesen.

Im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen nur pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. In der Pflegeversicherung wird zwischen drei Stufen unterschieden:

– erheblich pflegebedürftig: Pflegestufe 1

– schwer pflegebedürftig: Pflegestufe 2

– schwerst pflegebedürftig: Pflegestufe 3

Diese drei Pflegestufen haben unterschiedlich hohe Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Folge. Eine detaillierte Übersicht über die Pflegestufen und weitere Informationen findet man hier. Im Auftrag der Pflegekassen prüft der Medizinische Dienst, ob und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Vermögenswirksame Leistungen anlegen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn dies in Tarif- oder Arbeitsverträgen verankert ist.

https://www.vermoegenswirksame-Leistungen.euVermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers. Besteht ein Anspruch, muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein spezieller Sparplan abgeschlossen werden. Durch den Arbeitgeber erfolgt die Überweisung des vereinbarten Geldbetrages auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto. Über die Spareinlagen kann der Arbeitnehmer erst nach sieben Jahren verfügen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme müssen die staatlichen Fördergelder zurückgezahlt werden. Wer mehr über die Pflichten bei der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen erfahren möchte, der kann hier die Webseite besuchen und weitere Informationen erhalten.

Wer anspruchsberechtigt ist

Die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber können nicht auf andere Personen übertragen werden. Vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des Lohnes bzw. Gehaltes und unterliegen somit der Sozial- und Lohnsteuerpflicht. Reicht nach Abzug der Lohnnebenkosten der verbleibende Lohn nicht mehr für die vermögenswirksamen Leistungen aus, ist der  Arbeitnehmer verpflichtet, den sich daraus ergebenden Differenzbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen.

Wird die Einkommensgrenze innerhalb der sieben Jahre nicht überschritten (Verheiratete bis 35.800,00 EUR, Ledige bis 17.900,00 EUR) und die Geldanlage Form und das Anlageinstitut durch den Arbeitnehmer selbst bestimmt, werden die vermögenswirksamen Leistungen durch den Staat in Form von Sparzulagen gefördert (Fünftes Vermögensbildungsgesetz).

Wo kann man VL Leistungen anlegen?

Es gibt verschiedene Geldanlage Formen, jedoch werden nicht alle Varianten von Seiten des Staates gefördert. Bausparverträge und Sparpläne in Investmentfonds fördert der Staat und für diese Geldanlagen interessieren sich dementsprechend die meisten Arbeitnehmer.

Vorteile eines Bausparvertrages sind zum einen die relativ hohe Sicherheit. Beim Sparplan in einen Investmentfond bestehen Risiken, die aber durch eine langfristige Geldanlage Dauer minimiert werden können.

Banksparpläne zeichnen sich durch ein geringes Risiko und demzufolge geringe Zinsen aus. Diese Geldanlage Form wird nicht staatlich gefördert. Die betriebliche Altersvorsorge wird ebenfalls nicht vom Staat gefördert, da die Beiträge aber sozial- und lohnsteuerfrei sind, können hier die steuerlichen Vorteile genutzt werden. Weiterführende Informationen zur privaten Rentenvorsorge mit der Riester Rente oder Rürup Rente kann man bei Ruerup-Riester-Rente.net erhalten und auch einen Tarifvergleich der möglichen Anbieter.

Arbeitnehmersparzulage nicht vergesen

Die Arbeitnehmersparzulage muss mit der jährlichen Steuererklärung (Anlage N) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Beizufügen ist die Bescheinigung des Anlageinstitutes. Die Wohnungsbauprämie wird bei der Bausparkasse beantragt. Durch das Finanzamt werden die Fördersummen erst nach Ende der Sperrfrist, also nach 7 Jahren, in den Sparvertrag eingezahlt.

Die aus Investmentfonds-Sparplänen erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen ab dem 01.10.2009 der Abgeltungssteuer, das heißt, es müssen hierauf 25 % Steuern gezahlt werden. Die Steuern werden gleich dort abgezogen, wo die Gewinne mit Investmentfonds erzielt werden, in der Regel bei den Finanzinstituten. Anleger mit einem kleinerem Einkommen und demzufolge einem geringeren individuellen Steuersatz können sich die zuviel gezahlten Steuern vom Finanzamt (Steuererklärung) zurückholen.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt weiter an

Die Versicherungspflichtgrenze wird allgemein auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Sie ist beispielsweise dann maßgeblich, wenn ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln möchte.

Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt. Sie richtet sich nach der Bruttolohnsumme aller Beschäftigten aus dem vergangenen Jahr. Zu der Versicherungspflichtgrenze zählen neben dem Bruttoeinkommen auch zusätzliche Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungs-Bonus-Zahlungen, beispielsweise Überstundenzuschläge. Kindergeldzahlungen werden hingegen nicht berücksichtigt.

Selbständige können frei wählen

Jeder Selbständige oder Freiberufler kann sich problemlos, unabhängig von seinem Einkommen, in der privaten Krankenversicherung versichern. Hier bieten sich für den Versicherten einige Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, denn die Leistungen sind umfangreicher. So hat der Versicherte beispielsweise die Möglichkeit der freien Arztwahl und kann auf die Behandlung eines Chefarztes bestehen. Zu den Vorteilen der privaten Krankenversicherung kann man sich hier informieren.

Außerdem kann jeder Versicherte seine persönliche Krankenversicherung selber mitbestimmen. Durch die Wahl von individuellen Leistungen hat er die Möglichkeiten bestimmte Zusatzbedingungen mit einzuschließen. Diese haben selbstverständlich immer auch Einfluss auf den zu zahlenden Beitrag.

Arbeitnehmer haben gemäß  nicht automatisch die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln. Nur Höherverdienende können von diesem Vorteil profitieren, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllen. Diese besteht in der Jahresarbeitsentgeltgrenze, also der Versicherungspflichtgrenze. Der Arbeitnehmer darf diese Versicherungspflichtgrenze nicht unterschreiten. Außerdem muss er diese auch im folgenden Jahr voraussichtlich erzielen. Über die aktuelle Versicherungspflichtgrenze zum Verlassen der gesetzlichen Krankenkassen kann man sich hier informieren.

Das bedeutet, dass Berufsanfänger nach dem Studium eine Wartezeit von zwei Jahren abwarten müssen, bevor sie der privaten Krankenversicherung beitreten können. Sollten sie sich selbständig machen, liegt der Fall selbstverständlich anders.

Die Grenze muss ständig überschritten werden

Sollte ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze unterschreiten so ist er nicht unweigerlich gezwungen wieder in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Durch einen Arbeitsplatzwechsel, die Kürzung der Arbeitsstunden oder die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze kann dies durchaus passieren. Arbeitnehmer die seit 5 Jahren der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterliegen, können trotzdem in der privaten Krankenversicherung weiter versichert bleiben.

Die Versicherungspflichtgrenze darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Seit 2003 weichen diese beiden Grenzen voneinander ab. Die Beitragsbemessungsgrenze ist vor allem für Arbeitnehmer maßgeblich die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Wert fest bis zu dem der Versicherte Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen hat. Jegliches Einkommen das über dieser Grenze liegt hat keinen weiteren Einfluss auf die zu leistenden Beiträge. Über die Versicherungspflichtgrenze kann man hier auf dieser Webseite mehr Informationen erhalten.

Was man sonst noch wissen sollte

Die Welt gerät immer mehr aus den Fugen. Kollabierende Staaten in der Eurozone, ein Rettungspaket nach dem anderen. Dabei werden abwechselnd Banken oder Staaten gerettet. Was schlimmer ist weiß man nicht. Politiker, die unfähig sind Reformen durchzuführen, sprich endlich weniger Geld an das Wahlvolk zu verteilen sind in ganz Europa verteilt und an der Macht. Irgendwann wird der Schuldenberg aber zu groß und die Zinszahlungen werden irgendwann untragbar.

Aber auch die Banken sind nicht mehr zu retten. Die Gier nach Rendite lässt die Banker immer größere Risiken eingehen. Dabei werden dann eben auch ein paar Milliarden mal verzockt, wenn man nicht gerade Anteilseigner der privaten Federal Reserve ist und so natürlich immer einen Informationsvorsprung hat. Aber egal, die anderen Banken brauchen ja keine Angst zu haben, der Staat und damit wir Steuerzahler helfen ja.